Vor dem Hintergrund der geplanten Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der EU regelt, hat die Vereinigung der europäischen Rübenanbauer (CIBE) ein Positionspapier veröffentlicht. Dieses dient verschiedenen Lobbying-Aktivitäten in den kommenden Monaten. Ein wichtiger Punkt ist die geplante beschleunigte Zulassung von biologischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung.
Der Verband macht auf den Rückgang von Wirkstoffen für den Zuckerrübenanbau mit den einhergehenden wirtschaftlichen Folgen für die Betriebe aufmerksam.
Biologische Kontrollmethoden können den chemischen Pflanzenschutz bisher nur ergänzen, nicht aber ersetzen. Ihre Einführung verläuft derzeit langsam, unter anderem wegen regulatorischer Verzögerungen und mangelnder Wirksamkeit. Zudem macht die CIBE deutlich, dass langwierige, aufwendige, kostenintensive und risikobehaftete Zulassungsverfahren dazu führen, dass kaum mehr Anträge auf neue Wirkstoffe in der EU gestellt werden. Dies zeigt, dass hier dringend Handlungsbedarf erforderlich ist, um Innovation nicht ausschließlich außerhalb der EU stattfinden zu lassen.
Das Thema Pflanzenschutzmittel für Zuckerrüben sowie der Vorschlag der Kommission für ein beschleunigtes Verfahren zur Zulassung/Inverkehrbringung von Biokontroll-Mitteln wurden kürzlich dem Direktor der Generaldirektion Landwirtschaft (DG AGRI, Herr Gijs Schilthuis) als auch mit dem Direktor der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (DG SANTE, Herr Klaus Berend) erörtert. Es war zu erwarten, dass die EU-Institutionen nichts Konkretes vorlegen konnten, um das Anliegen der Rübenanbauer zu adressieren. Sie konnten jedoch bestätigt, dass Ende 2025 ein Gesetzesvorschlag veröffentlicht werden soll, mit dem die Zulassung von Biokontroll-Mitteln beschleunigt werden soll.
Vor dem Hintergrund der laufenden Diskussion über Biokontrolllösungen und den geplanten Gesetzesvorschlägen zur beschleunigten Zulassung empfiehlt die Europäische Rübenanbauervereinigung (CIBE) folgende Maßnahmen:
- Keine weitere Nichtverlängerung oder Verbote von Wirkstoffen, solange keine wirksamen und erschwinglichen Alternativen verfügbar sind.
- Einrichtung einer Notfall-Arbeitsgruppe, sobald die Nachhaltigkeit oder Rentabilität bestimmter Kulturen bedroht ist, um notwendige Maßnahmen (regulatorisch, forschungsbezogen usw.) einzuleiten.
- Einführung unbefristeter Wirkstoffzulassungen, die nur bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erneut geprüft werden, basierend auf Einzelfallbewertungen anstelle eines pauschalen Risikoverfahrens.
- Einführung eines Nutzen-Risiko-Ansatzes bei der Zulassung von Wirkstoffen zur Bekämpfung schädlicher Organismen – mit Ausgleich zwischen landwirtschaftlicher Produktion, Ernährungssouveränität und wirtschaftlicher Tragfähigkeit der Betriebe.
- Abschaffung der Möglichkeit nationaler Beschränkungen durch Mitgliedstaaten, die den EU-weiten Zulassungsprozess untergraben.
- Einführung der Bestimmung, dass eine in einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung für eine bestimmte Kultur automatisch für dieselbe Kultur in allen EU-Staaten gilt, um regulatorische Kohärenz und Effizienz zu gewährleisten.
- Einführung eines europäischen Zulassungssystems für Pflanzenschutzmittel.
- Paradigmenwechsel bei der Risikobewertung: Nicht nur das theoretische Gefährdungspotenzial, sondern das tatsächliche Risiko unter landwirtschaftlichen Bedingungen sowie mögliche Minderungsmaßnahmen sollten berücksichtigt werden.
- Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Grundlage belegter Nachweise in den Anträgen, anstatt automatisch anzunehmen, dass die Bedingungen (z.?B. keine andere Bekämpfungsmöglichkeit verfügbar) nicht erfüllt seien, nur weil theoretisch mechanische Alternativen existieren – unabhängig von deren Wirksamkeit oder wirtschaftlicher Umsetzbarkeit.
- Erhalt der Möglichkeit für zeitlich begrenzte Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – besonders wichtig im Kontext des Klimawandels.
- Reaktivierung von Artikel 30 derselben Verordnung, um vorläufige Zulassungen und deren Verlängerungen bis zur endgültigen Entscheidung zu ermöglichen.
- Keine Definition von Biokontrolllösungen zulasten fundierter Wirksamkeitsprüfungen, da deren breite Anwendung von überzeugender Schädlingskontrolle abhängt. Biokontrollmittel sind Teil eines umfassenden Werkzeugkastens und sollen andere Methoden (inkl. chemischer PSM) ergänzen.
- Biokontrollmittel dürfen keine negativen Auswirkungen auf konventionelle Lösungen haben; ihre Zulassung darf nicht die Zulassung anderer – einschließlich chemischer – Wirkstoffe beeinträchtigen.
- Keine weiteren Einschränkungen bei der Integrierten Pflanzenschutzstrategie (IPM), sondern flexible Umsetzung ohne starre Rangfolge der Maßnahmen. In manchen Sektoren sind IPM-Praktiken bereits etabliert.
- Abbau bürokratischer Hürden: Die mit der EU-Verordnung Nr. 2023/564 eingeführte elektronische Dokumentationspflicht für PSM sollte zumindest verschoben werden.
- Einführung wirksamer Reziprozitätsmaßnahmen in Handelsabkommen, etwa durch Gleichstellung bei phytosanitären Standards, um Wettbewerbsverzerrungen durch Drittstaaten zu vermeiden.
- Aktivierung von Schutzklauseln in Handelsabkommen, sobald die Rentabilität bestimmter EU-Agrarsektoren bedroht ist – nicht erst bei bereits eingetretenen Marktverwerfungen.
- Stärkung der Rückstandskontrollen (MRL) bei Importen und Berücksichtigung der bei der Erzeugung verwendeten PSM – insbesondere solcher, die in der EU nicht mehr zugelassen sind.